Verwaltungsgerichtshof
13.12.1962
2018/61
Auch eine latente Gefahr ist als "Gefahr des Ausbruches der Wutkrankheit" iSd § 42 des Tierseuchengesetzes anzusehen.Auch eine latente Gefahr ist als "Gefahr des Ausbruches der Wutkrankheit" iSd Paragraph 42, des Tierseuchengesetzes anzusehen.