Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1963

Geschäftszahl

1965/61

Rechtssatz

Zur Stellung eines Antrages auf Nachsicht einer schon bezahlten Abgabenschuld ist nicht nur derjenige befugt, der die Abgabe selbst entrichtet hat, sondern jeder, der nach dem Gesetz als Zahlungspflichtiger und Haftungspflichtiger zur Entrichtung der Abgabe herangezogen werden kann.

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E 25.2.1963, 1965/61 #1 VwSlg 2810 F/1963

Beachte

y16439;