Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.1963

Geschäftszahl

1870/61

Rechtssatz

Die Überlassung bespielter Tonbänder zur wirtschaftlichen Verwertung von Urheberrechten (Paragraph 76, mit Paragraph 24, UrhG) stellt umsatzsteuerrechtlich keine Lieferung, sondern eine SONSTIGE LEISTUNG dar, weil nicht die Übereignung des Tonbandes, sondern die Einräumung der Befugnis, das Tonband zu vervielfältigen und zu verbreiten, den wesentlichen Inhalt dieses Geschäfts ausmacht. Die Überlassung an einen ausländischen Besteller ist demnach kein vergütungsfähiger Vorgang.