Verwaltungsgerichtshof
31.01.1963
1805/61
GRS wie 1761/53 E 3. November 1955 VwSlg 3869 A/1955 RS 1
Ein Anspruch auf Weitergewährung einer Waisenrente nach Vollendung des 18.Lebensjahres ist - unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Anspruch bestand - immer dann gegeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres als auch im Zeitpunkt der Antragstellung zutreffen