Verwaltungsgerichtshof
31.05.1963
1796/61
Wenn der Steuerpflichtige unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles die Einbehaltung einer Aufsichtsratsabgabe vor der Aufhebung des Abschnittes 24 Absatz 5, Litera c, DE-LSt 1954 nicht möglich ist, so kann sie auch nicht entgegen dem auch im Abgabenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nachträglich rückwirkend zur Zahlung dieser Abgabe mit Haftungsbescheid herangezogen werden.
*
E 31.5.1963, 1796/61 #2
y14106;