Verwaltungsgerichtshof
26.04.1962
1614/61
Für die Abnahme einer Blutprobe kann von der Verwaltungsbehörde auch ein in einem Krankenhaus tätiger Arzt herangezogen werden, welcher nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines praktischen Arztes erfüllt.
Besprechung in:
KJ 1963/4, Dittrich-Veit-Schuchlenz StVO S 58/11/41;