Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1962

Geschäftszahl

1614/61

Rechtssatz

Für die Abnahme einer Blutprobe kann von der Verwaltungsbehörde auch ein in einem Krankenhaus tätiger Arzt herangezogen werden, welcher nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines praktischen Arztes erfüllt.

Beachte

Besprechung in:

KJ 1963/4, Dittrich-Veit-Schuchlenz StVO S 58/11/41;