Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1963

Geschäftszahl

1532/61

Rechtssatz

Die Bezeichnung eines Bescheides mit "Amt der Wiener Landesregierung, mittelbare Bundesverwaltung" und Zeichnung desselben mit "Für die Landesregierung" ist widersprechend und verstößt gegen Paragraph 58, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, dies ist als wesentlicher Verfahrensmangel anzusehen (Siehe auch E 2106/60 und E 7.2.1967, 1510/66).