Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1963

Geschäftszahl

1453/61

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß die Behörde der Verantwortung eines Beschuldigten keinen Beweiswert beimaß, bedeutet keine Rechtswidrigkeit; der sozialen Stellung des Beschuldigten kommt bei der Beweiswürdigung keine Bedeutung zu.