Verwaltungsgerichtshof
07.03.1963
1398/61
GRS wie 0582/58 E 4. Juli 1960 RS 2
Bei hinterzogenen Abgabenbeträgen kommt es nicht darauf an, ob der Steuerzahler selbst die Abgabe hinterzogen hat, sondern nur darauf, ob sie überhaupt hinterzogen worden ist.