Verwaltungsgerichtshof
22.11.1961
1355/61
GRS wie 2375/60 E 19. April 1961 RS 1
Die durch die Ablehnung der Blutabnahme als Beweismittel bedingte Verschlechterung seiner Stellung im Beweisverfahren muß der Beschuldigte im Kauf nehmen.