Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1962

Geschäftszahl

1268/61

Rechtssatz

Kosten der Studienreise eines Künstlers, die mit einem bestimmten Auftrag nicht unmittelbar zusammenhängt, sind Aufwendungen der Lebensführung und nicht Betriebsausgaben.