Aus § 9 Abs 3 Übergangsgesetz 1920 ergibt sich, daß Landesangestellte in der unmittelbaren Bundesverwaltung im allgemeinen nicht verwendet werden dürfen.Aus Paragraph 9, Absatz 3, Übergangsgesetz 1920 ergibt sich, daß Landesangestellte in der unmittelbaren Bundesverwaltung im allgemeinen nicht verwendet werden dürfen.