Verwaltungsgerichtshof
29.11.1961
1077/61
Dauernd bestellte, besonders ernannte staatsanwaltschaftliche Funktionäre sind, weil bei ihnen die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen, als Dienstnehmer versicherungspflichtig.