Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1962

Geschäftszahl

1057/61

Rechtssatz

Bei der Notwendigkeit der Heranziehung von Sachverständigen sind die der Behörde beigegebenen Amtssachverständigen, von Ausnahmefällen abgesehen, beizuziehen.