Verwaltungsgerichtshof
05.07.1963
0983/61
Eine Fahrschule ist ein Gewerbebetrieb, wenn die zu deren klaglosen
Führung erforderlichen Arbeiten vom Fahrschulinhaber selbst bei voller körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit allein nicht bewältigt werden können und daher Hilfskräfte herangezogen werden müssen.
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E 5.7.1963, 983/61 #1
y6683;
yk6968