Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1963

Geschäftszahl

0983/61

Rechtssatz

Eine Fahrschule ist ein Gewerbebetrieb, wenn die zu deren klaglosen

Führung erforderlichen Arbeiten vom Fahrschulinhaber selbst bei voller körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit allein nicht bewältigt werden können und daher Hilfskräfte herangezogen werden müssen.

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E 5.7.1963, 983/61 #1

Beachte

y6683;

yk6968