Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1963

Geschäftszahl

0966/61

Rechtssatz

Eine Dienstbeschädigung, welche keine Funktionsbehinderung bewirkt, braucht bei der Gesamteinschätzung nicht berücksichtigt werden (Hinweis E 28.10.1960, 1286/58).