Verwaltungsgerichtshof
05.04.1962
0958/61
Ein geschlossener Hof, dessen Baulichkeiten erneuerungsbedürftig sind, kann die Hofeigenschaft dann nicht verlieren, wenn aus den dazu gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften ein Ertrag gezogen werden kann, der zur Wiederherstellung der Baulichkeiten ebenso ausreicht, wie zur Erhaltung einer den Hof bewirtschaftenden Familie.
ECLI:AT:VWGH:1962:1961000958.X01