Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.1962

Geschäftszahl

0958/61

Rechtssatz

Ein geschlossener Hof, dessen Baulichkeiten erneuerungsbedürftig sind, kann die Hofeigenschaft dann nicht verlieren, wenn aus den dazu gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften ein Ertrag gezogen werden kann, der zur Wiederherstellung der Baulichkeiten ebenso ausreicht, wie zur Erhaltung einer den Hof bewirtschaftenden Familie.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1962:1961000958.X01