Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1963

Geschäftszahl

0941/61

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1871/48 B 27. Jänner 1950 VwSlg 182 F/1950; RS 1

Stammrechtssatz

Dadurch, daß es eine Behörde ablehnt, von ihrem Aufsichtsrecht Gebrauch zu machen oder eine Aufsichtsverfügung in dem von einer Partei gewünschten Sinne zu treffen, kann niemand in seinem Rechte verletzt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1963:1961000941.X01