Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1963

Geschäftszahl

0865/61

Rechtssatz

Eine Darlehensforderung gehört dann zum notwendigen Betriebsvermögen des Darlehensgebers, wenn bei der Hingabe des Darlehens betriebliche Interessen im Vordergrund stehen und keine privaten Gründe.

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E 13.12.1963, 0865/61 #1;

Beachte

y4613;