Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1963

Geschäftszahl

0735/61

Rechtssatz

Wenn die Durchführung eines Einschätzungsverfahrens nach Paragraph 8, KOVG 1957 zu keiner höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit als der nach Paragraph 7, KOVG 1957 ermittelten hätte führen können, weil der ermittelte Kausalanteil auch nach Paragraph 8, KOVG 1957 maßgebend ist, ist eine Rechtsverletzung durch das Unterbleiben der Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG 1957 nicht erfolgt.