Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.01.1963

Geschäftszahl

0722/61

Rechtssatz

Eine Kollegialbehörde ist nicht verpflichtet, Beweismittel zu berücksichtigen, die in der Zeit zwischen der Beschlußfassung und der Abfertigung des Bescheides vorgelegt werden, wenn nicht aus bestimmten Vorschriften anderes ersichtlich ist.