Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1963

Geschäftszahl

0330/61

Rechtssatz

Die Abänderung der Dauer des Entzuges des Führerscheines durch die Berufungsbehörde zum Nachteil des Führerscheininhabers (von zeitlich begrenzt auf dauernd) stellt keine unzulässige reformatio in peius dar (Hinweis 15.11.1961, 1193/61).