Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.07.1961

Geschäftszahl

0240/61

Rechtssatz

Wird in einem Bescheid ein Rechtsmittel eingeräumt das sodann von der Partei ergriffen wird, dieses jedoch von der letzten Instanz als unzulässig zurückgewiesen, dann kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beim VwGH nicht gewährt werden, wenn der VwGH zu der Überzeugung kommt, daß dieses Rechtsmittel - entgegen der Ansicht der obersten Behörde - zulässig war. (Hier im Zusammenhang mit Paragraph 18, RAVG und Paragraph 415, ASVG)