Verwaltungsgerichtshof
05.04.1963
0133/61
Wenn sich die Behörde auf zwei schlüssige Gutachten stützen konnte, ist sie nicht verpflichtet, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Daß sie dann nicht gesondert begründete, warum sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht folgte, kann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (Hinweis E v. 9.12.1960, Zl. 1955/58).