Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1962

Geschäftszahl

2174/60

Rechtssatz

Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, wenn die Behörde ungeachtet des Vorliegens differierender Auffassungen sich die in dem von ihr eingeholten Gutachten vertretene These zu eigen macht, es herrsche hinsichtlich der maßgebenden Frage eine "übereinstimmende Meinung".