Verwaltungsgerichtshof
27.04.1962
2174/60
Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, wenn die Behörde ungeachtet des Vorliegens differierender Auffassungen sich die in dem von ihr eingeholten Gutachten vertretene These zu eigen macht, es herrsche hinsichtlich der maßgebenden Frage eine "übereinstimmende Meinung".