Verwaltungsgerichtshof
27.04.1962
2174/60
Ausführungen in Widerlegung der Beschwerdebehauptung, dem Erfordernis der Heranziehung eines Arztes als Sachverständiger, der auf dem betreffenden Gebiet über das erforderliche Fachwissen verfügt, werde erst dann entsprochen, wenn der betreffende Arzt zusätzlich zu seiner Eigenschaft als Facharzt weitere Qualifikationen besitze, etwa eine außergewöhnlich lange und umfangreiche Praxis oder Veröffentlichung eigener Forschungen.