Verwaltungsgerichtshof
10.03.1961
1942/60
Ein in Deutschland lebender Steuerpflichtiger, der in Österreich ein großes Forstgut betreibt, ist in Österreich für die Einkünfte aus diesem Forstgut unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er kann somit für Veräußerungsgewinne im Betriebe dieses Forstgutes die Besteuerung nach dem begünstigten Satze des Paragraph 34, EStG 1953 verlangen.