Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.1961

Geschäftszahl

1768/60

Rechtssatz

Wird ein äußerer Betriebsvergleich durchgeführt, dann steht zwar dem Steuerpflichtigen kein Anspruch auf Bekanntgabe der Vergleichsbetriebe zu, doch darf sich der Vorhalt eines höheren Rohgewinnaufschlages bei diesen Betrieben nicht allein auf die Mitteilung einer Ziffer beschränken. Dem Steuerpflichtigen muß ermöglicht werden, zu den betrieblichen Verhältnissen der Vergleichsbetriebe Stellung zu nehmen.

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E 7.4.1961, 1768/60 #1

Beachte

y13972;