Verwaltungsgerichtshof
07.04.1961
1768/60
Wird ein äußerer Betriebsvergleich durchgeführt, dann steht zwar dem Steuerpflichtigen kein Anspruch auf Bekanntgabe der Vergleichsbetriebe zu, doch darf sich der Vorhalt eines höheren Rohgewinnaufschlages bei diesen Betrieben nicht allein auf die Mitteilung einer Ziffer beschränken. Dem Steuerpflichtigen muß ermöglicht werden, zu den betrieblichen Verhältnissen der Vergleichsbetriebe Stellung zu nehmen.
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E 7.4.1961, 1768/60 #1
y13972;