Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1962

Geschäftszahl

1666/60

Rechtssatz

Nur zeitweise auftretender, den (sonstigen) Störpegel weit überschreitender Lärm einer Eisenbahn kann nicht als Grund dafür angeführt werden, der Lärm der geplanten Betriebsanlage sei nicht unzumutbar.