Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1961

Geschäftszahl

1641/60

Rechtssatz

Die Pflicht des Dienstgebers nach Paragraph 58, Absatz 2, ASVG, die auf ihn und den Versicherten entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zur Gänze zu entrichten, wird durch einen in anderer Richtung weisenden, zwischen ihm und dem Dienstnehmer abgeschlossenen Vergleich, nicht geändert.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1961:1960001641.X02