Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1961

Geschäftszahl

1622/60

Rechtssatz

Wird in einer Verwaltungsstrafsache Berufung nur wegen des Strafausmaßes erhoben, kann der Ausspruch über die Tat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Beschwerdepunkt bilden.