Verwaltungsgerichtshof
07.06.1962
1619/60
Zu dem Diensteinkommen, in dessen ungeschmälerten Genuss der außer Dienst gestellte Beamte gem Paragraph 71, der Dienstpragmatik verbleibt, gehören die im Paragraph 15, des Gehaltsgesetzes 1956 aufgezählten Nebengebühren nicht.