Zu dem Diensteinkommen, in dessen ungeschmälerten Genuss der außer Dienst gestellte Beamte verbleibt, gehören die Nebengebühren (§ 15 GG 1956) nicht.Zu dem Diensteinkommen, in dessen ungeschmälerten Genuss der außer Dienst gestellte Beamte verbleibt, gehören die Nebengebühren (Paragraph 15, GG 1956) nicht.