Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.06.1962

Geschäftszahl

1619/60

Rechtssatz

Zu dem Diensteinkommen, in dessen ungeschmälerten Genuss der außer Dienst gestellte Beamte verbleibt, gehören die Nebengebühren (Paragraph 15, GG 1956) nicht.