Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1962

Geschäftszahl

1611/60

Rechtssatz

Das Recht der erstinstanzlichen Behörde, über ein Rechtsmittel zunächst durch Einspruchsbescheid (nunmehr: Berufungsvorentscheidung) zu entscheiden, kann nicht durch einen Parteiantrag ausgeschlossen werden (hier: Beitragsleistung zum Wohnhaus-Wiederaufbaufonds).