Verwaltungsgerichtshof
28.03.1962
1611/60
Das Recht der erstinstanzlichen Behörde, über ein Rechtsmittel zunächst durch Einspruchsbescheid (nunmehr: Berufungsvorentscheidung) zu entscheiden, kann nicht durch einen Parteiantrag ausgeschlossen werden (hier: Beitragsleistung zum Wohnhaus-Wiederaufbaufonds).