Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1962

Geschäftszahl

1574/60

Rechtssatz

Für die Berücksichtigung des Aufwandes für eine Hausgehilfin bei einem Haushalt mit mehreren Kindern als außergewöhnliche Belastung iSd Paragraph 33, EStG 1953 genügt das Vorhandensein von mehreren Kindern (wobei gegebenenfalls an Stelle eines Kindes auch eine betreuungsbedürftige andere Person treten kann)

allein noch nicht. Es müssen vielmehr noch weitere Umstände hinzutreten, die den Einzelfall von dem der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gliecher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes unterscheiden.