Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.1962

Geschäftszahl

1513/60

Rechtssatz

Bei Streitigkeiten, die vor das Arbeitsgericht gehören, ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht ein Geldbetrag als Hauptbegehren oder Eventualbegehren verlangt wird, auch dann nach Paragraph 15, Ziffer eins, Litera a, GJGebG zu bemessen, wenn das Begehren in verschiedene Punkte (Feststellungsansprüche) gegliedert ist. Eine Vervielfältigung dieses Betrags iSd Paragraph 55, (erster Satz) der Juristiktionsnorm kommt nicht in Betracht.