Verwaltungsgerichtshof
12.12.1961
1487/60
Die Sonderbestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarung, BGBl Nr 1958/194, sind nach ihrem Wortlaut und nicht etwa nach zollpolitischen Überlegungen auszulegen, da immer nur der kundgemachte Text maßgeblich ist und der auslegende nur die Frage zu beantworten hat, was dieser Text bedeutet (Hinweis E 16.9.1960, 370/59).