Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1962

Geschäftszahl

1474/60

Rechtssatz

Eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung einer Abgabe wird nicht nur durch besondere allein auf diesen Zweck gerichtete Maßnahmen des Abgabepflichtigen herbeigeführt. Auch schon eine erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf das Vermögen des Abgabepflichtigen befürchten läßt, bietet der Behörde einen triftigen Grund, die Sicherstellung der zu erwartenden Abgaben zu veranlassen, ohne erst deren bescheidmäßige Vorschreibung abzuwarten.