Verwaltungsgerichtshof
16.11.1962
1474/60
Eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung einer Abgabe wird nicht nur durch besondere allein auf diesen Zweck gerichtete Maßnahmen des Abgabepflichtigen herbeigeführt. Auch schon eine erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf das Vermögen des Abgabepflichtigen befürchten läßt, bietet der Behörde einen triftigen Grund, die Sicherstellung der zu erwartenden Abgaben zu veranlassen, ohne erst deren bescheidmäßige Vorschreibung abzuwarten.