Verwaltungsgerichtshof
26.02.1963
1325/60
Ist ein Arbeitnehmer das ganze Jahr über - mit Ausnahme eines unbezahlten Karenzurlaubes, während dessen er nirgendwo anders in einem Dienstverhältnis stand - bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt, so ist dieser zur Durchführung des Jahresausgleiches berechtigt.