Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1963

Geschäftszahl

1325/60

Rechtssatz

Ist ein Arbeitnehmer das ganze Jahr über - mit Ausnahme eines unbezahlten Karenzurlaubes, während dessen er nirgendwo anders in einem Dienstverhältnis stand - bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt, so ist dieser zur Durchführung des Jahresausgleiches berechtigt.