Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1962

Geschäftszahl

1320/60

Rechtssatz

Wenn eine Dienstbeschädigung einen Ausbildungsfortgang, einen beruflichen Aufstieg verhindert, so kann das nach dem System der Berufseinschätzung nur insoweit Beachtung finden, als der zumutbare Beruf sich in einem solchen Falle allenfalls nach dem im Falle des Unterbleibens der Schädigung möglich gewesenen Ausbildungsgang bestimmt.