Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.01.1971

Geschäftszahl

1093/60

Rechtssatz

Stehen die als außergewöhnlche Belastung geltend gemachten Kurkosten mit einer schweren Kriegsverletzung iZ, die mit zunehmenden Alter zu einem schweren Lungenasthma geführt hat, dann hat die Behörde in die Prüfung dieser Frage einzugehen und geeignete Beweise aufzunehmen. - Sogenannte Verjüngungskuren können im allgemeinen nicht durch eine Steuerermäßigung nach Paragraph 33, EStG 1953 berücksichtigt werden.

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E 13.1.1971, 1093/60 #1

Beachte

y7897;