Verwaltungsgerichtshof
13.01.1961
1026/60
Hat ein Steuerpflichtiger gegen einen STEUERBESCHEID Berufung erhoben und erhebt er wegen nicht rechtzeitiger Erledigung der Berufung beim VwGH Säumnisbeschwerde, dann ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen, WENN INNERHALB der vom VwGH zur Nachholung des versäumten Bescheides GESETZTEN FRIST vom Finanzamt ein Einspruchsbescheid erlassen wird.