Verwaltungsgerichtshof
04.02.1963
0727/60
Gewährt der Arbeitgeber ein Pauschale für Beschaffung und Erhaltung der Werkzeuge und wird mit dem Pauschale zugleich die Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer für die Erhaltung der Werkzeuge aufwendet abgegolten, so ist der darauf entfallende Teil des Pauschales dem Arbeitslohn zuzurechnen (Hinweis E 28.3.1958, 1484/56, VwSlg 1802 F/1958).