Verwaltungsgerichtshof
04.02.1963
0727/60
Soweit Sachbezüge durch die jeweilige allgemeine, von der Finanzlandesdirektion kundgemachte Sachbezugswertfestsetzung erfaßt werden, sind die Abgabenbehörden an diese Bewertung gebunden. In allen anderen Fällen obliegt ihnen die Pflicht zur individuellen Bewertung nach den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes.