Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.1963

Geschäftszahl

0727/60

Rechtssatz

Enthält ein Kollektivvertrag in bezug auf die durch ihn geregelte Arbeitszeit eine Klausel, wonach bestehende günstigere Arbeitszeitvereinbarungen aufrechterhalten würden, und wird in einem Betrieb, in dem solche Vereinbarungen bestehen, der Lohn für die Differenz zwischen der betrieblichen und der kollektivvertraglichen Arbeitszeit als Überstundenentlohnung gezahlt, dann kann nicht mit der Begründung, es liege eine Betriebsvereinbarung "auf Grund kollektivvertraglicher Ermächtigung" vor, für die in Rede stehenden Entgelt-Teile die einkommensteuerliche Überstundenbegünstigung in Anspruch genommen werden.