Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1962

Geschäftszahl

0648/60

Rechtssatz

Ausführungen in Widerlegung der Beschwerdebehauptung, dass dann, wenn eine Maßnahme der Heilfürsorge ausreichend, eine andere aber noch wirksamer sei, dem Beschädigten durch bloß ausreichende Maßnahme nicht die entsprechend notwendige Heilfürsorge zuteil werde (Hier: Badekur).