Verwaltungsgerichtshof
21.05.1962
0648/60
Ausführungen in Widerlegung der Beschwerdebehauptung, dass dann, wenn eine Maßnahme der Heilfürsorge ausreichend, eine andere aber noch wirksamer sei, dem Beschädigten durch bloß ausreichende Maßnahme nicht die entsprechend notwendige Heilfürsorge zuteil werde (Hier: Badekur).