Verwaltungsgerichtshof
08.03.1962
0503/60
Die Träger der öffentlichen Fürsorge sind kraft positiver Gesetzesanordnung (Paragraph 7 und Paragraph 9, der OÖ JWG) an diesen Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt ergehenden Entscheidungen der zuständigen Behörden gebunden.