Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1963

Geschäftszahl

0384/60

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0990/60 E 7. März 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Der geschädigte Eigentümer ist zur Erhebung des Rückstellungsantrages gegen den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer berechtigt, wenn er zwar zur Zeit der Entziehung im Grundbuch noch nicht als Eigentümer eingetragen war, jedoch die Voraussetzungen nach Paragraph 22, Grundbuchgesetz vorlagen.