Verwaltungsgerichtshof
21.03.1963
0384/60
GRS wie 0990/60 E 7. März 1963 RS 1
Der geschädigte Eigentümer ist zur Erhebung des Rückstellungsantrages gegen den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer berechtigt, wenn er zwar zur Zeit der Entziehung im Grundbuch noch nicht als Eigentümer eingetragen war, jedoch die Voraussetzungen nach Paragraph 22, Grundbuchgesetz vorlagen.