Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1962

Geschäftszahl

0340/60

Rechtssatz

Die Gewährung der Waisenrente hat zur Voraussetzung, dass die durch Studien oder berufliche Ausbildung verursachte Selbsterhaltungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits bestanden hat oder für eine später begonnene berufliche Ausbildung, wenn diese nach den geltenden Vorschriften die Vollendung des 18.Lebensjahres voraussetzt.