Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1961

Geschäftszahl

0294/60

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2542/59 E 5. Dezember 1961 VwSlg 2550 F/1961 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Zahlungspflicht bei Gebühren von Sachverständigen im Zivilprozess bietet Paragraph 40, Absatz eins, ZPO trotz des darin enthaltenen Wortes "zunächst" eine ausreichende Grundlage. Die Gebühr ist von dem Teile zu zahlen, der durch seine Prozeßhandlung die Tätigkeit des Sachverständigen ausgelöst hat. Eine formlose

Mitteilung des Gerichtes, daß eine Partei keine Sachverständigengebühr zu entrichten habe, befreit von der Zahlungspflicht nicht.